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Ⅰ.Die Persönlichkeitsrechte im geltenden Recht

Das grundlegende Gesetz über die Persönlichkeitsrechte sind die im Jahr 1986 erlassenen“Allgemeinen Grundstze des Zivilrechts der VR China(AGZR)”.Im 4.Abschnitt des 5.Kapitels“Zivilrechte”wird als Titel“Personenrechte”genannt.Im Einzelnen werden folgende besonderen Persönlichkeitsrechte vorgesehen:

→das Recht auf Leben,§ 98 AGZR;

→das Recht auf Gesundheit,§ 98 AGZR;

→das Recht am Namen.Geschützt wird hier nicht nur das Recht am Namen bei natürlichen Personen(§ 99 I AGZR),sondern auch das Recht von Bezeichnungen bei juristischen Personen und anderen rechtsfhigen Rechtssubjekten(§ 99 II AGZR);

→das Recht am Bildnis,§ 100 AGZR;

→das Recht auf Ehre,§ 101 AGZR;

→das Recht am Ruf,§ 102 AGZR;

Beachtenswert ist,dass das Recht auf Ehre und das Recht am Ruf sowohl für natürliche Personen als auch für juristische Personen gelten.

→das Recht der Ehefreiheit,über die Ehe selbst zu bestimmen,§ 103 AGZR;